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Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors

EINLEITUNG

Verbraucher können sich beschweren, wenn sie eine Entscheidung eines Unternehmens des Finanzdienstleistungssektors (z.B. einer Bank, einer Bausparkasse oder einer Versicherung) für fehlerhaft halten.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums.

Die BaFin ist eine Verwaltungsbehörde, aber weder Schiedsstelle noch Gericht. Sie fällt daher keine verbindlichen Entscheidungen über einzelne Rechtsfälle. Sie können dort nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen.

Sollten Sie eine Rechtsberatung benötigen, können Sie sich an die Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt wenden.

ZUSTAENDIG

für Beschwerden, mit denen Sie einen möglichen Missstand bei Unternehmen melden möchten: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

VORAUSSETZUNG

  • Das betroffene Unternehmen muss der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.
  • Die Beschwerde darf keine gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder kommunale Schadensausgleiche betreffen.
  • Es darf sich nicht um eine Anfrage handeln, die auf eine allgemeine Rechtsberatung abzielt.

Die Bundesanstalt beaufsichtigt etwa 2.300 Kreditinstitute, 800 Finanzdienstleistungsinstitute, 630 Versicherungsunternehmen und 6.200 Fonds. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob das betroffene Unternehmen der Aufsicht untersteht, können Sie sich telefonisch an die Bundesanstalt wenden.

ABLAUF

Sie können die Beschwerde per Brief, Fax oder E-Mail einlegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt, die Beschwerde schriftlich einzulegen, da sie Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt.

Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
  • bei einer Beschwerde über eine Versicherung:
    • Art der Versicherung
    • Versicherungsscheinnummer
    • gegebenenfalls Schadennummer
  • bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
    • Art der Geschäftsverbindung (z.B. Depot, Girokonto, Sparvertrag)
    • Konto- beziehungsweise Kundennummer
    • Namen des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
  • bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
    • Wertpapierkennnummer (WKN oder ISIN)
    • eine möglichst genaue Schilderung des Sachverhalts

Sie können sich in dem Verfahren durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

Richtet sich Ihre Beschwerde gegen eine Versicherung, können Sie das Online-Beschwerdeformular nutzen. Die Bundesanstalt prüft den Sachverhalt, klärt ihn gegebenenfalls weiter auf und hört das Unternehmen an.

Gelangt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Unternehmens aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist, teilt sie Ihnen dies mit.

Ergeben sich Anhaltspunkte, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen, befasst sich die Bundesanstalt weiter mit der Sache.

UNTERLAGEN

  • Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen (z.B. Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel)
  • falls Sie sich in dem Verfahren vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten

FRIST

Die Bundesanstalt bemüht sich, Ihnen so schnell wie möglich zu antworten. Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab.

Wenn Sie Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, verhindert dies nicht, dass gesetzliche Fristen weiterlaufen.

KOSTEN

Das Beschwerdeverfahren ist für Sie kostenfrei. Eigene Kosten (z.B. Kosten für Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie allerdings selbst tragen.

SONSTIGES

Viele Finanzdienstleistungsunternehmen oder -verbände haben eigene Ombudsleute, die sich mit Beschwerden in ihrem Bereich beschäftigen. Die Adressen der Ombudsleute für Banken finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

RECHTSGRUNDLAGE

§ 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG) (Aufgaben und Zusammenarbeit)